AGB

§ 1. Geltung / Allgemeines

 

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen, Lieferungen oder Vermietungen zwischen der PRO EVENT GmbH – nachfolgend „Vermieter“ bzw. „Verkäufer“ – und ihren gewerblichen Kunden – nachfolgend „Mieter“ bzw. „Käufer“.

Sie finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB Anwendung.

Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als anerkannt.

Soweit diese Bedingungen einmal wirksam einbezogen wurden, gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die PRO EVENT GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Falle eines Widerspruchs gelten ausschließlich die AGB der PRO EVENT GmbH.

1.2

Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von der PRO EVENT GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).

1.3

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Vorschrift.

Soweit eine solche nicht vorhanden ist, tritt eine Regelung in Kraft, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

§ 2 – Leistungsumfang, Angebote und Stornierungen

 

2.1

Art und Umfang der von der Firma PRO EVENT GmbH zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem im Einzelfall geschlossenen Vertrag, insbesondere aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie von der PRO EVENT GmbH schriftlich bestätigt wurden.

 

2.2

Angebote der PRO EVENT GmbH sind freibleibend und unverbindlich, solange keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Mieter oder durch Ausführung der Leistung zustande.

 

2.3

Nimmt der Mieter Änderungen am Angebot vor, gilt das ursprüngliche Angebot als erloschen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die PRO EVENT GmbH die geänderten Bedingungen schriftlich bestätigt.

 

2.4

Leistungen, die über den Inhalt des Kostenvoranschlags oder der Auftragsbestätigung hinausgehen, gelten als Zusatzbeauftragungen. Diese werden nach den jeweils gültigen Preislisten bzw. zu den im Einzelfall vereinbarten Konditionen gesondert berechnet.

 

2.5

Verzichtet der Mieter nach Vertragsschluss ganz oder teilweise auf vereinbarte Leistungen, gelten die Stornierungsbedingungen der PRO EVENT GmbH.

Soweit es sich um Zumietartikel handelt oder Gegenstände, die speziell für den Auftrag angeschafft oder angefertigt wurden, ist die volle Vergütung zu entrichten, sofern eine Weitervermietung oder Rückgabe nicht möglich ist.

 

2.6 – Stornierung und Rücktritt durch den Mieter

 

2.6.1

Der Mieter kann vor Beginn der Leistung jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der PRO EVENT GmbH zu erklären. Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsgebühren ist der Zugang der Rücktrittserklärung.

 

2.6.2 – Stornierungskosten

 

  • bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 50 % des Netto-Auftragswertes 

  • bis 10 Tage vor Leistungsbeginn: 75 % des Netto-Auftragswertes 

  • unter 10 Tage vor Leistungsbeginn oder bei Nichtabnahme der Leistung: 90 % des Netto-Auftragswertes 

2.6.3

Bei Zumietartikeln (von Drittfirmen angemietete Gegenstände oder Dienstleistungen) sowie bei Sonderanfertigungen oder speziell angeschafften Artikeln ist die volle Vergütung zu entrichten, soweit eine kostenfreie Stornierung oder Rückgabe gegenüber dem Drittanbieter nicht möglich ist.

2.6.4

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Schaden der PRO EVENT GmbH niedriger ist als die vorgenannten Pauschalen.

2.6.5

Im Gegenzug ist die PRO EVENT GmbH berechtigt, bei nachweisbar höherem Schaden als der Pauschale den tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

 

 

 

3. Mietzeit

 

3.1

Die Mietzeit wird nach Kalendertagen berechnet. Angefangene Tage gelten – sofern zwischen den Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde – als volle Miettage.

 

3.2

Die Mietzeit beginnt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit dem Eintreffen der Mietsache am vereinbarten Verwendungsort oder mit deren Abholung bei der Firma PRO EVENT GmbH.

Sie endet mit dem Wiedereintreffen der Mietsache im Betrieb der PRO EVENT GmbH.

Der Mieter trägt die Gefahr und die Kosten der rechtzeitigen Rücklieferung.

3.3

Die Rückgabe der Mietsachen hat am vereinbarten Rückgabetag zu den üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen,

  • montags bis freitags bis spätestens 12:30 Uhr (vor der Pause) oder 17:30 Uhr (zum Geschäftsschluss), 

  • samstags bis spätestens 12:00 Uhr, 

  • jeweils am Geschäftssitz der PRO EVENT GmbH. 

Erfolgt die Rückgabe verspätet, verlängert sich die Mietzeit automatisch bis zum tatsächlichen Rückgabetag.

Die PRO EVENT GmbH ist berechtigt, für diesen Zeitraum den jeweils gültigen Tagesmietpreis nachzuberechnen.

Darüber hinaus haftet der Mieter für nachweisbare Folgeschäden, insbesondere für entgangene Folgevermietungen.

Eine pauschale Schadensersatzregelung von bis zu 20 % des Vier-Tages-Mietpreises gilt als angemessen, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist.

 

3.4

Verzögert sich die Rückgabe der Mietsache über die ursprünglich vereinbarte Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis für die Dauer der Überschreitung entsprechend den jeweils geltenden Mietpreisen nachberechnet – auch dann, wenn die Verzögerung durch höhere Gewalt verursacht ist.

Etwaige weitere Schäden oder Aufwendungen, die der PRO EVENT GmbH infolge der verspäteten Rückgabe entstehen, sind vom Mieter zu ersetzen.

 

3.5

Bei Mietsachen, die als stationäre Aufbauten oder Festinstallationen vermietet werden, ist die PRO EVENT GmbH berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund – insbesondere bei Zahlungsverzug – fristlos zu kündigen.

In diesem Fall darf die Mietsache auf Kosten des Mieters abgebaut und entfernt werden.

 

3.6

Bei kurzfristigen Bestellungen oder Änderungen (innerhalb von zwei Kalendertagen vor Warenausgabe) kann ein Zuschlag von 10 % auf die jeweiligen Artikel- und Leistungspositionen für den entstehenden Mehraufwand berechnet werden.

 

 

§ 4 Versand, Gefahrenübergang, Reklamationen und Schadensanzeige

 

4.1 Selbstabholung

Bei Selbstabholung geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Mietartikel mit der Übergabe an den Mieter über (§ 446 BGB).

Der Mieter ist allein verantwortlich für die ordnungsgemäße Ladungssicherung sowie das Be- und Entladen der Mietartikel.

Hilft ein Mitarbeiter der PRO EVENT GmbH beim Be- oder Entladen, geschieht dies ausschließlich auf Risiko und im Auftrag des Mieters.

Eine Haftung der PRO EVENT GmbH oder ihrer Mitarbeiter für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden an Mietgegenständen oder Transportfahrzeugen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Nutzung firmeneigener Geräte (z. B. Stapler) zum Be- oder Entladen durch den Mieter ist untersagt.

4.2 Lieferung durch PRO EVENT GmbH

Bei Lieferung oder Abholung durch die PRO EVENT GmbH geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Mieter bzw. bei Rücknahme mit der Übergabe an die PRO EVENT GmbH über.

 

4.3 Versand durch Spedition oder Paketdienst

Beim Versand über Spedition oder Paketdienst geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Mieter über (§ 447 BGB).

Der Mieter trägt das volle Transportrisiko und hat eventuelle Transportschäden unmittelbar gegenüber dem Frachtführer oder der Transportversicherung geltend zu machen.

Eine Transportversicherung kann auf Wunsch des Mieters auf dessen Kosten abgeschlossen werden.

Hinweis: Diese Regelung gilt nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Mieter über (§ 474 Abs. 4 BGB).

 

4.4 Mängel und Nachbesserung

Der PRO EVENT GmbH ist stets Gelegenheit zur eigenen Nachbesserung zu geben. Es stehen zwei Nachbesserungsversuche zu. Erst danach kann der betroffene Artikel gutgeschrieben werden.

Bei Selbstabholung hat der Mieter die Mietartikel bei Übergabe vollständig zu prüfen und zu zählen. Offensichtliche Mängel sind unmittelbar anzuzeigen.

Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt, schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Nachträgliche Reklamationen oder Nachlieferungen offensichtlicher Fehlmengen sind ausgeschlossen.

Mängel oder Fehlmengen bei Selbstabholung sind auf eigene Kosten zur PRO EVENT GmbH zu bringen und abzuholen. Erfüllungsort ist der jeweilige Ausgabestandort.

 

4.5 Übergabezeit und Nachbesserungsfrist

Um eine rechtzeitige Nachbesserung zu ermöglichen, sollte der Mieter die Ausgabezeit so wählen, dass der PRO EVENT GmbH mindestens 20 Stunden bis Veranstaltungsbeginn zur Verfügung stehen.

Erfolgt die Abholung oder Lieferung in einem kürzeren Zeitraum, kann eine Nachbesserung unter Umständen nicht rechtzeitig erfolgen; eine Preisminderung ist in diesem Fall nur möglich, wenn der Mangel nicht innerhalb der verbleibenden Zeit behoben werden konnte und die PRO EVENT GmbH dies zu vertreten hat.

 

4.6 Mängelanzeige

Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Mietartikel zu dokumentieren und mit aussagekräftigen Fotos per E-Mail an post@pro-event.net zu senden.

Mängelanzeigen, die erst während oder nach der Veranstaltung eingehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits bei der Übergabe erkennbar waren.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des E-Mail-Eingangs bei der PRO EVENT GmbH, nicht der Zeitstempel des Fotos.

 

4.7 Eigenmächtige Nachbesserung

Führt der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PRO EVENT GmbH selbst Nachbesserungen oder Reparaturen durch, entfällt jeder Anspruch auf Kostenerstattung oder Preisnachlass, es sei denn, die PRO EVENT GmbH befindet sich nachweislich im Verzug mit der Mangelbeseitigung.

 

4.8 Prüfung der Mietliste

Der Mieter ist verpflichtet, den Lieferschein bei Übergabe sorgfältig zu prüfen.

Nachträgliche Reklamationen von Fehlmengen oder Beschädigungen sind ausgeschlossen, soweit diese bei Übergabe erkennbar waren.

Verdeckte Mängel, die bei Übergabe nicht erkennbar waren, sind gemäß Ziffer 4.4 anzuzeigen.

 

4.9 Vor-Ort-Service und Notfallbereitschaft

Ein Anspruch auf kostenlosen Vor-Ort-Service besteht nicht, auch nicht im Schadensfall.

Ein technischer Service oder eine Notfallbereitschaft außerhalb der Öffnungszeiten kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.

Bei größeren Veranstaltungen wird empfohlen, diesen Service zusätzlich zu buchen. Das verbleibende Risiko trägt der Mieter.

 

4.10 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der PRO EVENT GmbH sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Davon unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

 

§ 5. Versicherung

 

5.1

Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Gegenstände während der gesamten Mietdauer ordnungsgemäß zu behandeln und gegen die allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundenen Risiken (z. B. Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm) ausreichend zu versichern.

Auf Wunsch kann der Mieter die gemieteten Artikel – insbesondere Traversen, Cases sowie elektrische Geräte – über eine Beteiligung an der bestehenden Elektronikversicherung der Firma PRO EVENT GmbH mitversichern.

Die Selbstbeteiligung beträgt wahlweise 250 € oder 500 € je Schadensfall.

Die Höhe der Versicherungsbeteiligung richtet sich nach dem Wert der gemieteten Gegenstände.

Die Beteiligung an der Versicherung ist als separater Kostenpunkt im Angebot, in der Auftragsbestätigung sowie auf der Rechnung auszuweisen.

 

5.2

Die gemieteten Elektrogeräte sind grundsätzlich über eine Elektronikversicherung abgesichert.

Beteiligt sich der Mieter nachweislich an der Versicherungsprämie, verzichtet der Versicherer im Schadensfall gegenüber dem Mieter auf etwaige Regressansprüche.

Für Schäden, die über den Leistungsumfang der Versicherung hinausgehen oder die nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Versicherung nicht gedeckt sind, haftet der Mieter weiterhin in vollem Umfang.

Bestehende Versicherungen des Mieters gehen im Schadenfall der Versicherung der PRO EVENT GmbH vor.

 

5.3

Bei der Nutzung von Mietgegenständen in oder an Festbauten ist der Mieter verpflichtet, sämtliche behördlichen und sicherheitsrechtlichen Auflagen (z. B. Brandschutz, Statik, Fluchtwege) einzuhalten, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt.

Verstöße gegen diese Pflichten führen zum vollständigen Haftungsübergang auf den Mieter.

Die PRO EVENT GmbH kann vom Mieter den Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangen.

 

5.4

Sofern keine Beteiligung an der Versicherung der PRO EVENT GmbH erfolgt, wird dem Mieter ausdrücklich empfohlen, auf eigene Kosten eine geeignete Schadens-, Diebstahl- oder Elektronikversicherung abzuschließen, um sich gegen mögliche Risiken der Mietsache abzusichern.

 

 

 

§ 6. Eigentum, Gebrauch und Pflichten des Mieters

 

6.1 Eigentum

Die vermieteten Gegenstände bleiben ausschließlich Eigentum der Firma PRO EVENT GmbH. Dritte dürfen keine Rechte an den Mietgegenständen geltend machen oder diese in Besitz nehmen.

 

6.2 Übergabe und Prüfungspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übergabe der Mietsache von deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überzeugen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Mit der Übernahme bestätigt der Mieter den einwandfreien Zustand der Mietsache, soweit keine Mängelrüge erfolgt ist.

 

6.3 Gebrauch und Sorgfaltspflichten

Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig, sachgemäß und nur bestimmungsgemäß zu verwenden.

Er verpflichtet sich, alle mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbundenen Obliegenheiten einzuhalten sowie die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der Firma PRO EVENT GmbH zu befolgen.

Die Auf-, Ab- und Bedienung der Mietgegenstände darf ausschließlich durch fachkundiges, mit der Handhabung vertrautes Personal erfolgen.

 

6.4 Stromversorgung

Der Mieter ist für eine störungsfreie und ausreichende Stromversorgung verantwortlich.

Er haftet für alle Schäden und Ausfälle, die infolge von Stromausfall, Unterbrechungen, Spannungsschwankungen oder unsachgemäßer Stromzufuhr entstehen, auch wenn diese durch Dritte verursacht werden.

 

6.5 Sicherheit und Vorschriften

Werden Mietgegenstände nicht durch Mitarbeiter der Firma PRO EVENT GmbH aufgebaut, geprüft, überwacht oder abgebaut, ist der Mieter verpflichtet, die Einhaltung sämtlicher geltender Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Elektrovorschriften (insbesondere UVV, DGUV und VDE) auf eigene Verantwortung sicherzustellen und zu überwachen.

 

6.6 Weitergabe und Untervermietung

Eine Weitergabe, Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma PRO EVENT GmbH zulässig.

 

6.7 Besitz und Standort

Der Mieter hat die Mietsache in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und ausschließlich an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.

Die Firma PRO EVENT GmbH ist berechtigt, nach vorheriger Absprache während der üblichen Geschäftszeiten den Zustand und den Standort der Mietsache zu überprüfen.

 

6.8 Besitzrecht und Ausbau bei Zahlungsverzug

Bei fest installierten Miet- und Verkaufsgegenständen behält sich die Firma PRO EVENT GmbH das Besitzrecht bis zur vollständigen Bezahlung bzw. zum vollständigen Ausbau der Gegenstände vor.

Bei Zahlungsverzug ist die Firma PRO EVENT GmbH berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters auszubauen und zurückzunehmen.

Eine Haftung für dem Mieter hierdurch entstehende wirtschaftliche Nachteile besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Firma PRO EVENT GmbH.

Verhindert der Mieter den Ausbau der Mietsache, kann die Firma PRO EVENT GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € geltend machen.

 

 

§ 7. Gewährleistung und Schadensersatz

 

7.1

Die Firma PRO EVENT GmbH haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Liegt zu diesem Zeitpunkt ein Mangel vor, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder wesentlich mindert, kann die Firma PRO EVENT GmbH nach eigener Wahl den Mangel beseitigen, ein Ersatzgerät liefern oder vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle eines Rücktritts sind weitergehende Ansprüche des Mieters ausgeschlossen; der Mietpreis reduziert sich für die Dauer der Beeinträchtigung angemessen.

Die Haftung für Schäden des Mieters beschränkt sich – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises.

Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegen (§ 309 Nr. 7 BGB).

 

7.2

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Übergabe auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu überprüfen.

Später auftretende Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden – möglichst mit Foto und Beschreibung – per E-Mail an mail@pro-event.net zu melden.

Defekte Geräte sind sofort außer Betrieb zu nehmen, um Sicherheitsrisiken und Folgeschäden zu vermeiden.

Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das mangelhafte Gerät zur Nachbesserung an die Firma PRO EVENT GmbH zurückzubringen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Vor-Ort-Service vereinbart wurde.

Die Firma PRO EVENT GmbH ist berechtigt, bis zu zweimal nachzubessern oder eine angemessene Mietminderung anzubieten.

 

7.3

Für Schäden, die durch Mängel des Mietmaterials entstehen, haftet die Firma PRO EVENT GmbH ausschließlich im Rahmen der Ziffer 7.1.

Der Mieter hat sich bei der Übergabe von der einwandfreien Beschaffenheit der Mietsache zu überzeugen.

Technische Ausfälle, die trotz ordnungsgemäßer Wartung ohne Verschulden der Firma PRO EVENT GmbH auftreten, stellen keine Pflichtverletzung dar.

Bei kritischen oder veranstaltungsrelevanten Geräten (z. B. Stromgeneratoren, Projektoren) wird dem Mieter empfohlen, ein Ersatz- oder Backup-Gerät mitzubuchen.

 

7.4

Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 7.1 gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma PRO EVENT GmbH.

 

7.5

Bei der Vermietung von technisch anspruchsvollen Geräten (z. B. Videoprojektoren, Lichtsteuerungen, computergesteuerten Leuchten) ohne Bedienung durch Fachpersonal der Firma PRO EVENT GmbH übernimmt

die Firma keine Haftung für Fehlbedienung, fehlerhafte Verkabelung oder daraus entstehende Schäden.

 

7.6

Das Mietmaterial wird regelmäßig überprüft, gewartet und bei Bedarf instandgesetzt oder ersetzt.

Es kann übliche Gebrauchsspuren aufweisen.

Ein Anspruch auf Lieferung von Neuware besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Mietsache gewährleistet sind.

 

 

§ 9 Haftung und Schadensersatz des Mieters

 

9.1 Grundsatz

Wird ein Mietgegenstand während der Mietzeit beschädigt, zerstört oder geht verloren, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften für den entstandenen Schaden, soweit dieser nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der PRO EVENT GmbH beruht.

 

9.2 Schadensmeldung

Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden oder Verlust unverzüglich nach dessen Eintritt der PRO EVENT GmbH schriftlich mitzuteilen und den Schaden möglichst genau zu beschreiben.

Bei Diebstahl oder Vandalismus ist zusätzlich unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und der Nachweis der Anzeige vorzulegen.

 

9.3 Entscheidung über Reparatur oder Ersatzbeschaffung

Wird ein Mietgegenstand derart beschädigt, dass er nicht mehr sicher oder wirtschaftlich einsetzbar ist, entscheidet grundsätzlich die PRO EVENT GmbH,

ob

a) eine Reparatur durchgeführt oder veranlasst wird, oder

b) eine gleichwertige Neubeschaffung erfolgt.

Bei der Entscheidung können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

 

  • die voraussichtliche Reparaturdauer, 

  • die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, 

  • die Wirtschaftlichkeit der Instandsetzung im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert. 

Führt eine Reparatur voraussichtlich zu erheblichen Verzögerungen oder ist wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, kann die PRO EVENT GmbH nach eigenem Ermessen eine gleichwertige Neubeschaffung veranlassen.

Drängt der Kunde auf eine schnelle Entscheidung oder kurzfristige Ersatzbereitstellung, gilt dies als Zustimmung, dass eine begonnene oder geplante Reparatur abgebrochen und eine Neubeschaffung durchgeführt wird.

Etwaige bereits entstandene Reparaturkosten bleiben in diesem Fall vom Mieter zu tragen, soweit dieser den Schaden zu vertreten hat.

Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Wiederherstellung.

 

9.4 Kostentragung

Alle im Zusammenhang mit der Wiederherstellung oder Neubeschaffung entstehenden Kosten (Reparaturkosten, Transport, Arbeitszeit, Ersatzteile, Fremdleistungen, Gutachterkosten) trägt der Mieter, soweit er den Schaden zu vertreten hat.

Bei einer Ersatzbeschaffung ist der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Geräts zu ersetzen.

Etwaige Minderwerte aufgrund von Alter oder Abnutzung werden dabei angemessen berücksichtigt.

 

9.5 Nutzungsausfall

Bis zur vollständigen Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung haftet der Mieter für einen etwaigen Nutzungsausfall, sofern dieser durch den Mieter verursacht wurde.

Die Höhe des Nutzungsausfalls bemisst sich nach dem vereinbarten Tagesmietpreis für den betroffenen Zeitraum.

 

9.6 Versicherung und Abwicklung

Soweit eine Versicherung für den Schaden eintritt, bleibt die Haftung des Mieters bis zur vollständigen Regulierung durch den Versicherer bestehen.

Die PRO EVENT GmbH ist berechtigt, sämtliche Ansprüche gegenüber der Versicherung unmittelbar geltend zu machen.

 

9.7 Eigentum an Ersatzteilen und Restwerten

Sämtliche bei einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung anfallenden Ersatzteile sowie beschädigte Altteile gehen in das Eigentum der PRO EVENT GmbH über.

Dem Mieter steht kein Anspruch auf Herausgabe oder Verwertung zu.

 

 

§ 10 – Genehmigungen und Hängepunkte in Hallen oder Sälen

 

10.1

Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen, behördlichen, sicherheits- und brandschutzrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung einzuhalten.

 

10.2

Der Mieter hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass alle für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen oder Erlaubnisse rechtzeitig eingeholt, vollständig vorliegen und während der gesamten Veranstaltungsdauer am Veranstaltungsort verfügbar sind.

 

10.3

Die Firma PRO EVENT GmbH ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die entsprechenden Genehmigungs- und Nachweisunterlagen zu verlangen.

 

10.4

Kann eine Veranstaltung ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, weil erforderliche Genehmigungen fehlen, nicht rechtzeitig erteilt oder widerrufen wurden, bleibt der Mieter verpflichtet, die volle, vertraglich vereinbarte Miete sowie sämtliche weiteren vereinbarten Entgelte zu entrichten. Eine Rückerstattung oder Reduzierung der Miete ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

10.5

Werden für Auf- oder Abbau Hängepunkte, Deckenaufhängungen, Traversen oder andere statisch relevante Konstruktionen benötigt, ist der Mieter verpflichtet, deren Tragfähigkeit und Eignung vorab durch eine fachkundige Person oder ein anerkanntes Fachunternehmen prüfen und schriftlich bestätigen zu lassen.

 

10.6

Die Firma PRO EVENT GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die infolge fehlerhafter, unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Mieters zur Statik, Belastung oder Befestigung entstehen. Die Haftung der PRO EVENT GmbH für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

 

10.7

Werden von der PRO EVENT GmbH auf Anweisung des Mieters Arbeiten an vorhandenen Hängepunkten oder statischen Konstruktionen ausgeführt, so geschieht dies ausschließlich auf Risiko und Weisung des Mieters. Der Mieter stellt die PRO EVENT GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf fehlerhafte Angaben oder Anweisungen des Mieters zurückzuführen sind.

 

 

§ 11. Lizenzen

 

11.1

Beim Einsatz von Video-, Audio- oder sonstigen Wiedergabesystemen dürfen vom Mieter verwendete Bild-, Ton- oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke ausschließlich unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), insbesondere §§ 15 ff. UrhG, sowie der jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber genutzt werden.

 

11.2

Sämtliche anfallenden Gebühren gegenüber Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, GVL, VG Wort oder VG Bild-Kunst) trägt der Auftraggeber, sofern die Veranstaltung nicht von der Firma PRO EVENT GmbH selbst veranstaltet wird (§ 32 UrhG).

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Firma PRO EVENT GmbH sich schriftlich bereit erklärt hat, diese Gebühren im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ordnungsgemäß bei den zuständigen Verwertungsgesellschaften anzumelden und abzuführen (§ 675 BGB).

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben (z. B. Besucherzahl, Eintrittspreise, Veranstaltungsart, Raumgröße, Art der Musikwiedergabe) vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

Falsche oder unvollständige Angaben führen zur alleinigen Haftung des Auftraggebers für sämtliche hieraus entstehenden Nachforderungen, Bußgelder oder Schadensersatzansprüche (§§ 280 Abs. 1, 823 BGB).

 

11.3

Bei EDV-Systemen, Controllern oder sonstigen Geräten mit Software-Komponenten darf mitgelieferte oder mitzuverwendende Software ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Gerät und nur im Rahmen der jeweils gültigen Lizenzbedingungen genutzt werden (§§ 69a ff. UrhG).

Eine Vervielfältigung, Weitergabe, öffentliche Wiedergabe oder Veränderung der Software ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Lizenzinhabers unzulässig.

 

11.4

Der Mieter stellt die Firma PRO EVENT GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften, frei, die aufgrund einer vom Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht lizenzgerechten oder rechtswidrigen Nutzung von Bild-, Ton-, Video- oder Softwarematerialien entstehen (§§ 257, 280 BGB).

Dies umfasst auch etwaige Kosten der Rechtsverteidigung und Schadensersatzforderungen.

 

 

 

§ 12. Rücktritt / Widerruf des Mieters / Vermieters

 

12.1 Rücktritt oder Widerruf durch den Mieter

Der Mieter kann vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erhebt die PRO EVENT GmbH folgende Stornierungsgebühren, berechnet vom vereinbarten Gesamtmietpreis:

 

  • bis 30 Tage vor Mietbeginn: 50 %, 

  • bis 5 Tage vor Mietbeginn: 80 %, 

  • bei weniger als 5 Tagen vor Mietbeginn: 90 %. 

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

12.2 Form und Zeitpunkt

Der Rücktritt oder Widerruf bedarf der Schriftform.

Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsgebühr ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung.

Die Stornierungsgebühr wird mit Eingang der Erklärung fällig.

 

12.3 Höhere Gewalt / Ausfallrisiko des Mieters

Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Sturm, Starkregen, Feuer, Epidemien, Pandemien, behördliche Veranstaltungsverbote, politische Unruhen oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen) befreien den Vermieter von der Leistungspflicht für die Dauer und den Umfang der Behinderung.

Tritt ein solcher Fall ein, bleibt der Mieter dennoch zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Stornogebühren gemäß Abschnitt 12.1 verpflichtet, da durch die Reservierung, Vorhaltung, Vorbereitung und Blockierung des Materials bereits Kosten und Nutzungsausfälle entstehen, die der Vermieter nicht anderweitig kompensieren kann.

Der Mieter trägt somit das Veranstaltungsrisiko und hat die Möglichkeit, dieses Risiko durch den Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht- oder Ausfallversicherung (z. B. Veranstaltungsausfall-, Unwetter- oder Pandemieversicherung) abzusichern.

Bereits erbrachte Leistungen und nachweislich entstandene Aufwendungen (z. B. Transport-, Personal-, Logistik- oder Planungskosten) können zusätzlich zu den Stornogebühren berechnet werden, sofern sie über den pauschalierten Schaden hinausgehen.

Der Vermieter kann dem Mieter auf Wunsch Informationen zu geeigneten Versicherungsarten oder Deckungsnachweisen bereitstellen.

 

12.4 Rücktritt durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn

 

  • der Mietgegenstand unvorhersehbar beschädigt oder nicht verfügbar ist, 

  • Sicherheitsrisiken für Personen oder Sachen bestehen, 

  • oder Fälle höherer Gewalt eintreten. 

In diesen Fällen entstehen dem Mieter keine Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz.

 

12.5 Ersatz- und Änderungsrechte

Der Vermieter ist berechtigt, einzelne Mietpositionen zu stornieren oder gleichwertige bzw. höherwertige Ersatzartikel bereitzustellen, wenn der ursprünglich vereinbarte Artikel durch Beschädigung, Verlust oder andere Umstände nicht verfügbar ist.

Diese Änderung berechtigt den Mieter nicht zum kostenfreien Rücktritt vom gesamten Vertrag.

 

12.6 Sicherheitsrisiken / Unwetter

Bei vorhersehbaren Gefahren (z. B. angekündigten schweren Gewittern, Sturm, Hochwasser) ist der Vermieter berechtigt, die Vermietung ganz oder teilweise abzusagen oder abzubrechen, wenn erhebliche Sach- oder Personenschäden zu erwarten sind.

In diesem Fall gelten die Stornierungsbedingungen gemäß Abschnitt 12.1.

Der Mieter kann kostenfrei auf verfügbare, gleichwertige Ersatzartikel aus dem Bestand des Vermieters umbuchen, sofern diese am Veranstaltungstag verfügbar sind.

Wünscht der Mieter dennoch die Durchführung oder das Stehenlassen des Mietmaterials, ist dies nur zulässig, wenn er eine gültige Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweist, die im Schadensfall den Neuwert des Mietgegenstands abdeckt.

Der Neuwert wird vom Vermieter angegeben.

 

 

 

§ 13 Lieferungen, Aufbau, Rücktransport und Verpackung

 

§ 13.1 – Lieferbedingungen

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Liefermöglichkeit.

Unvorhergesehene und von der Firma PRO EVENT GmbH nicht zu vertretende Ereignisse – gleichgültig, ob diese beim Vermieter, bei dessen Vorlieferanten oder während des Transports eintreten – wie etwa Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Unfallschäden, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Materialmangel oder Lieferverzögerungen von Zulieferern, berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche des Mieters,

  • a) vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, oder 

  • b) den Beginn der Mietzeit bzw. den Liefertermin um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. 

In diesen Fällen wird der Mieter unverzüglich über die Lieferverzögerung informiert. Bereits geleistete Zahlungen werden bei einem Rücktritt vollständig erstattet, sofern keine Teilleistung erfolgt ist.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seitens der PRO EVENT GmbH vorliegt.

 

§ 13.2 – Teillieferungen und Annahmeverzug

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Mieter zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt als selbstständige Leistung und kann gesondert berechnet werden.

Kommt der Mieter mit der Annahme der Lieferung in Verzug, so gehen Gefahr und Haftung ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung auf den Mieter über. Zusätzlich entstehende Wartezeiten, Anfahrten oder Lagerkosten werden nach Aufwand berechnet.

 

§ 13.3 – Aufbau und Abbau durch PRO EVENT GmbH

Wird der Auf- oder Abbau der Mietgegenstände durch die PRO EVENT GmbH durchgeführt, erfolgt dies nach vorheriger Terminabsprache zu den vereinbarten Zeiten.

Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Anliefer- und Aufbauflächen frei zugänglich, eben, tragfähig und gefahrlos begeh- bzw. befahrbar sind.

Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen, Park- oder Zufahrtsregelungen sowie Strom- und Wasseranschlüsse sind rechtzeitig bereitzustellen; entstehende Kosten trägt der Mieter, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

 

§ 13.4 – Eigenaufbau durch den Mieter

Sofern der Mieter den Auf- und Abbau selbst vornimmt, haftet er für eine fachgerechte Montage gemäß den jeweiligen Aufbau- und Sicherheitsvorschriften.

Sicherheitsrelevante Baugruppen (z. B. Zelte, Bühnen, Traversen, Podeste) dürfen nur durch fachkundiges Personal und gemäß den jeweils gültigen Aufbauanleitungen sowie bauaufsichtlichen Bestimmungen (z. B. Baubuch, Statik) errichtet werden.

Der Vermieter ist berechtigt, den ordnungsgemäßen Aufbau zu überprüfen.

 

§ 13.5 – Rücktransport, Rückgabe und Reinigung

Nach Ablauf der Mietzeit sind alle Gegenstände vollständig, gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übergeben wurden.

Bei Abholung durch den Vermieter muss der Mieter die Ware transportbereit und zugänglich bereitstellen. Erfolgt der Rücktransport durch den Mieter, trägt dieser das Risiko des Transports sowie sämtliche Kosten einer verspäteten Rückgabe.

Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, die durch notwendige Zwischenlagerung, erneute Anfahrt oder Wartezeiten entstehen.

Die Mietgegenstände sind vor Rückgabe in einem ordnungsgemäß gereinigten Zustand zu übergeben.

Für verschmutzte oder nicht sachgerecht verpackte Artikel kann die PRO EVENT GmbH eine angemessene Reinigungs- oder Verpackungspauschale berechnen.

Verpackungsmaterialien, die Eigentum der PRO EVENT GmbH sind, dürfen nicht entsorgt, sondern müssen vollständig mit zurückgegeben werden.

§ 13.6 – Verspätete Rückgabe und Haftung

Wird die vereinbarte Rückgabezeit überschritten, wird für jeden angefangenen Tag der volle Tagesmietpreis berechnet, sofern der Mieter die Verzögerung zu vertreten hat.

Weitergehende Schadensersatzansprüche (z. B. wegen Folgemieten oder entgangenem Gewinn) bleiben hiervon unberührt.

Der Mieter haftet ab Übergabe bis zur Rückgabe der Mietgegenstände für Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl, soweit diese aus seinem Verantwortungsbereich herrühren – gleichgültig, ob ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.

Es wird empfohlen, eine geeignete Veranstalter- oder Mietausfallversicherung abzuschließen.

 

 

 

§ 14 Sicherheitsleistung

 

14.1

Übersteigt die vereinbarte Miete den Betrag von 5.000 € netto, ist die PRO EVENT GmbH berechtigt, eine Mietvorauszahlung bis zu 100 % des vereinbarten Mietpreises zu verlangen.

Diese Vorauszahlung stellt eine Vorausleistung auf die Hauptforderung gemäß § 320 BGB dar (Einrede des nicht erfüllten Vertrages).

 

14.2

Unabhängig hiervon kann die PRO EVENT GmbH vom Mieter verlangen, dass dieser eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Gegenstände als Sicherheitsleistung hinterlegt.

Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, insbesondere aus § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung), § 546 BGB (Rückgabepflicht), § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB (Beschädigung oder Verlust) sowie § 286 BGB (Verzug).

 

14.3

Die Kaution wird unverzinslich hinterlegt (§ 551 BGB findet auf gewerbliche Mietverhältnisse keine Anwendung) und nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache, sowie nach abschließender Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit, an den Mieter zurückgezahlt.

 

14.4

Der Vermieter ist berechtigt, mit der Kaution gegen bestehende Forderungen aus dem Mietverhältnis aufzurechnen (§ 387 ff. BGB).

Bestehen zum Zeitpunkt der Rückgabe noch offene Forderungen – etwa wegen Schäden, Nachreinigung, Mietausfall, Wertminderung oder Verlust – darf die Kaution bis zur vollständigen Klärung einbehalten werden.

 

14.5

Stellt der Vermieter bei Rückgabe der Mietsache Mängel, Beschädigungen, fehlende Zubehörteile oder Verunreinigungen fest, ist er berechtigt, die zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands erforderlichen Kosten aus der Kaution zu entnehmen (§ 249 ff. BGB).

Der Mieter erhält nach Abschluss der Prüfung eine abrechnungsfähige Aufstellung. Ein verbleibender Restbetrag wird unverzüglich an den Mieter ausgezahlt.

14.6

Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht nach, ist der Vermieter nach § 323 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Übergabe der Mietsache zu verweigern, bis die Leistung erbracht ist.

 

 

 

§ 15. Zahlungshinweise

 

15.1

Die Zahlungsweise richtet sich nach dem im geschlossenen Vertrag festgelegten Ablauf.

Sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, erfolgt die Zahlung wie folgt:

  1. 1.Vorkasse – Der gesamte Rechnungsbetrag ist bis spätestens 5 Tage vor Abholung oder Lieferung per Banküberweisung oder Echtzeitüberweisung (SEPA Instant Payment) zu leisten. 

  2. 2.Zahlung bei Abholung – Zahlung erfolgt bei Übergabe der Mietware in Bar, per Echtzeitüberweisung oder per Kartenzahlung an der Kasse. 

  3. 3.Zahlung auf Rechnung – Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gemäß Punkt 15.2 zulässig. 

 

15.2

Bei Vereinbarung einer Zahlung auf Rechnung wird grundsätzlich ein Aufschlag von 10 % auf den Gesamtbetrag erhoben.

Dieser Aufschlag dient zur Abdeckung des erhöhten Verwaltungs- und Ausfallrisikos (z. B. Nachbearbeitung, Zahlungserinnerungen, Buchhaltungsaufwand).

Er kann bei fristgerechter Zahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels als Skonto in Höhe von 10 % wieder abgezogen werden.

Wird das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten, entfällt das Recht auf Abzug dieses Skontos.

Der Aufschlag verbleibt in diesem Fall endgültig bei der Firma PRO EVENT GmbH als Ausgleich für den zusätzlichen Bearbeitungs- und Arbeitsaufwand sowie das Zahlungsausfallrisiko.

 

15.3

Abweichende Zahlungsvereinbarungen, insbesondere Teilzahlungen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma PRO EVENT GmbH und sind in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich festzuhalten.

 

15.4

Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste der Firma PRO EVENT GmbH.

 

15.5

Alle Preise verstehen sich pro Stück bzw. Einheit, netto in Euro, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

 

15.6

Mit dem Erscheinen eines neuen Katalogs oder einer neuen Preisliste verlieren alle vorherigen Preislisten und Kataloge ihre Gültigkeit.

15.7

Der Mieter gerät unmittelbar nach dem Auslieferungsdatum gemäß der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingung in Verzug, sofern keine Zahlung entsprechend Punkt 15.1 erfolgt ist.

Eine gesonderte Mahnung ist hierfür nicht erforderlich.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels um mehr als vier Wochen verlieren Firmenkunden und Geschäftspartner jeglichen Anspruch auf vereinbarte oder gewährte Rabatte, Preisnachlässe oder Sonderkonditionen.

In diesem Fall wird die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ohne Rabatte ausgestellt.

Nach Ablauf von 30 Tagen wird die Forderung automatisch an ein Inkassounternehmen übergeben.

Sämtliche daraus entstehenden Kosten trägt der Mieter.

 

15.8

Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.

 

15.9

Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Firma PRO EVENT GmbH oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (§§ 387 ff. BGB).

 

15.10

Für Kunden mit Sitz im Ausland gilt grundsätzlich 100 % Vorkasse, zahlbar bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

 

15.11

Alle in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Leistungen unterliegen der gesetzlichen Mehrwertsteuerpflicht.

 

 

 

§ 16. Rückgabe der Mietsache

 

16.1

Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte und Gegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich, auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr an die Firma PRO EVENT GmbH zurückzugeben. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Mietsache im Lager der Firma PRO EVENT GmbH (§ 546 BGB).

 

16.2

Die Rückgabe hat in einem sauberen, vollständigen und funktionsfähigen Zustand zu erfolgen. Normale, vertragsgemäße Abnutzung bleibt hiervon unberührt.

Sämtliches Zubehör wie Kabel, Schutzhüllen, Cases, Anleitungen, Schlüssel, Ersatzteile und sonstiges mitvermietetes Material ist vollständig zurückzugeben. Fehlende oder beschädigte Teile werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

16.3

Die Annahme der zurückgegebenen Mietsache erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Eine endgültige Prüfung auf Vollständigkeit, versteckte Schäden, Funktionsfähigkeit, Wartungszustand und Verschmutzungsgrad erfolgt erst im Lager der Firma PRO EVENT GmbH nach Ablauf der Mietzeit. Später festgestellte Mängel bleiben dem Mieter gegenüber abrechenbar. Dies entspricht dem branchenüblichen Vorbehalt gemäß § 242 BGB.

 

16.4

Gibt der Mieter die Mietsache nicht fristgerecht zurück, wird für jeden angebrochenen Tag der verspäteten Rückgabe eine zusätzliche Tagesmiete gemäß den vereinbarten Mietpreisen fällig (§ 546a Abs. 1 BGB). Weitergehende Schadensersatzansprüche – insbesondere Schäden durch entgangene Anschlussvermietungen – bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

16.5

Erforderliche Reinigungs-, Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, werden dem Mieter nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Dies umfasst auch Fremdleistungen, Transportkosten sowie den Arbeitsaufwand der Firma PRO EVENT GmbH.

Der Arbeitsaufwand wird gemäß den im Mietvertrag angegebenen Arbeits-Einheiten (AE) berechnet (1 AE = 30 Minuten), sofern keine abweichenden Regelungen vereinbart wurden.

 

16.6

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, Verlust oder Diebstahl der Mietsache während der Mietzeit, unabhängig davon, ob die Ursache durch den Mieter selbst, durch Dritte oder durch unsachgemäße Handhabung eintritt. Ausgenommen sind Schäden durch höhere Gewalt.

Der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung wird dem Mieter ausdrücklich empfohlen, entbindet ihn aber nicht von seiner Haftung gegenüber der PRO EVENT GmbH.

 

 

 

§ 17. Verspätete Rückgabe

 

17.1

Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit verspätet zurück, so hat er der Firma PRO EVENT GmbH den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

17.2

Für die Dauer der verspäteten Rückgabe ist mindestens der vereinbarte Mietpreis pro Miettag als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens, insbesondere von Verdienstausfällen aufgrund nachfolgender Vermietungen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

17.3

Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem, sauberem und vollständigem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche – für die Zeit, die zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich ist, den vereinbarten Mietpreis weiter zu entrichten.

 

17.4

Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn die Mietsache vollständig, gereinigt und in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Rückgabeort eingegangen ist und von der PRO EVENT GmbH bestätigt wurde.

 

§ 18. Verbrauchsmaterial und Handelsware

 

18.1

Verbrauchsmaterial und Handelsware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum der PRO EVENT GmbH. Eine Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Gegenständen führt nicht zum Eigentumserwerb des Mieters oder Dritter (§§ 947 ff. BGB).

Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für künftige Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

 

18.2

Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung (§ 444 BGB), soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der PRO EVENT GmbH vorliegt oder eine Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.

 

18.3

Defekte Leuchtmittel und sonstige Verbrauchsteile gehen zu Lasten des Mieters. Eine Rückerstattung des Kaufpreises für während des Mietzeitraums vom Mieter ersetzte Leuchtmittel erfolgt nur gegen Vorlage einer entsprechenden Quittung und Rückgabe des mutmaßlich defekten Leuchtmittels.

Bestätigt sich bei der Prüfung, dass der Defekt bereits bei Gefahrübergang vorlag, erfolgt eine entsprechende Erstattung durch die PRO EVENT GmbH.

 

 

 

§19. Kauf

 

19.1 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag Eigentum der PRO EVENT GmbH (§ 449 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Dritte im Falle von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen unverzüglich schriftlich auf das Eigentum der PRO EVENT GmbH hinzuweisen.

Eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist ohne ausdrückliche Zustimmung der PRO EVENT GmbH nicht gestattet.

 

19.2 Zahlungsverzug und Rücktrittsrecht

Erfolgt die Zahlung des gesamten Kaufpreises nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt, ist die PRO EVENT GmbH nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen (§§ 323, 346 BGB).

Für die Zeit, in der dem Käufer die Sache überlassen war, kann die PRO EVENT GmbH den üblichen Mietpreis gemäß der jeweils gültigen Preislisten verlangen. Bereits geleistete Zahlungen werden auf diese Ansprüche (Mietkosten, Schadensersatz, Verzugskosten) angerechnet.

 

19.3 Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte

Der Käufer kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (§ 320 BGB).

Im Falle einer Rückforderung der Ware behält sich die PRO EVENT GmbH vor, entstehende Rückhol-, Prüf- und Instandsetzungskosten gesondert in Rechnung zu stellen.

 

19.4 Ergänzende Anwendung der AGB

Im Übrigen gelten die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PRO EVENT GmbH sinngemäß für Kaufverträge, soweit sie dem Wesen des Kaufgeschäfts nicht widersprechen.

 

 

 

§20. Lieferung und Rücknahmen

 

20.1 Mindestbestellwert und Lieferkosten

Aufträge werden nur unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Mindestbestellwerte angenommen. Diese variieren abhängig von der Entfernung zum Firmensitz der PRO EVENT GmbH.

Die Transportkosten (Liefer- und Abholkilometer) werden für jeden Auftrag individuell berechnet und dem Kunden vorab mitgeteilt.

 

20.2 Lieferort, Grundstücksbedingungen und Haftungsausschluss

Die Lieferung erfolgt bis zur Bordsteinkante bzw. Grundstücksgrenze, soweit diese gefahrlos befahrbar ist. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Fahrers.

Die PRO EVENT GmbH haftet nicht für Schäden, die durch das Befahren oder Begehen von Grundstücken, Zufahrten, Rasenflächen oder ähnlichen Flächen entstehen, sofern diese nicht ausdrücklich als

befahrbar gekennzeichnet oder erkennbar tragfähig sind.

Ebenso ist eine Haftung für Anprallschäden an Gebäuden, Mauern, Zäunen oder sonstigen Gegenständen bzw. beweglichen oder losen Objekten ausgeschlossen, sofern diese nicht ausreichend gesichert oder deren

Beschaffenheit für den Fahrer nicht eindeutig erkennbar war.

Der Fahrer kann auf Wunsch des Kunden eine Begehung und Einschätzung der Befahrbarkeit vornehmen. Diese erfolgt jedoch ausschließlich auf Risiko des Kunden und unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche,

soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der PRO EVENT GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt.

 

 

§ 21. Fehlmengen, Beschädigungen und Wartezeiten

 

21.1

Fehlmengen, beschädigtes oder zerstörtes Material sowie durch den Kunden verursachte zusätzliche Aufwendungen, insbesondere Wartezeiten, Mehraufwand bei der Abholung oder Arbeitsstunden zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

 

21.2

Bis zur abschließenden Klärung und Regulierung etwaiger Schäden oder Fehlmengen ist die Firma PRO EVENT GmbH berechtigt, die bei der Übergabe hinterlegte Kaution nach eigenem billigen Ermessen ganz oder teilweise einzubehalten. Die endgültige Abrechnung der Kaution erfolgt nach Abschluss der Schadensfeststellung und -regulierung.

 

21.3

Die Auszahlung der Kaution stellt keine Bestätigung der ordnungsgemäßen und vollständigen Rückgabe der Mietartikel dar. Auch nachträglich festgestellte erhebliche oder schadhafte Mängel können dem Kunden nachbelastet werden. Etwaige Schäden oder Fehlmengen, die erst im Rahmen der Nach- oder Einlagerungskontrolle festgestellt werden, werden dokumentiert und dem Kunden mitgeteilt. In diesen Fällen erfolgt eine entsprechende Nachberechnung, die der Kunde zu begleichen hat.

 

 

 

§ 22  Berechnung zusätzlicher Leistungen Dokumentänderungen / Rücküberweisungen

 

 

22.0 Begriffsbestimmung

„Ausgabetag“ ist der vertraglich vereinbarte Tag der Bereitstellung bzw. Übergabe der Mietsache ab Lager der PRO EVENT GmbH oder der Tag der Versand- bzw. Transportübergabe an den Kunden oder dessen Beauftragte.

 

22.1 Express- und Eilaufträge am Ausgabetag

Für Neuaufträge, die am selben Tag wie der Ausgabetag erteilt werden, wird ein Expresszuschlag in Höhe von 20 % auf den jeweiligen Nettoauftragswert erhoben.

Der Zuschlag dient dem Ausgleich des erhöhten Dispositions-, Personal- und Logistikaufwands.

 

22.2 Servicegebühren (pauschale Aufwandsentschädigung)

Für die nachstehenden Zusatzleistungen wird jeweils eine Servicegebühr in Höhe von 10,00 € netto erhoben:

a) Änderung oder Korrektur einer bereits ausgestellten Rechnung,

b) Auftragsänderungen, die weniger als fünf (5) Kalendertage vor dem Ausgabetag beim Vermieter eingehen,

c) Rücküberweisungen von Kautionen auf ein vom ursprünglichen Zahlungskonto abweichendes Konto, Auslandsüberweisungen (Nicht-SEPA) oder mehrfache Umbuchungen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

 

 

22.3 Gesetzliche Rechte und Verbraucherschutz

Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden (z. B. Widerrufsrechte, Mängelrechte) bleiben unberührt; hierfür werden keine Servicegebühren erhoben.

Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden Gebühren nach Ziffer 22.2 nur erhoben, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Verbraucher zuvor ausdrücklich hierauf hingewiesen wurde.

 

22.4 Nachweis geringerer Aufwände

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder gar kein Aufwand beim Vermieter entstanden ist. In diesem Fall reduziert sich die Gebühr auf den nachgewiesenen geringeren Betrag.

 

22.5 Keine Gebühr bei Vermieter-Veranlassung

Fallen Änderungen ausschließlich aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Vermieters an (z. B. Rechnungsfehler, Positionsfehler, vom Vermieter veranlasste Terminänderungen), werden keine Servicegebühren berechnet.

 

22.6 Kumulation und Umsatzsteuer

Die Servicegebühren können neben sonstigen Entgelten anfallen. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

 

§ 23  Ausnahme: Direktgeschäft mit dem Endkunden

23.1 Wird die PRO EVENT GmbH im Rahmen einer von einem Dritten (z. B. Agentur, Veranstalter oder Vermittler) betreuten Veranstaltung tätig, so gilt grundsätzlich der Dritte als alleiniger Vertragspartner, sofern keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wird.

 

23.2 Erfolgt jedoch eine zusätzliche oder eigenständige Beauftragung, Bestellung oder Anweisung durch den Endkunden selbst, gleich ob mündlich, schriftlich oder elektronisch, so kommt hinsichtlich dieser Leistungen ein eigenständiger Vertrag unmittelbar zwischen dem Endkunden und der PRO EVENT GmbH zustande.

 

23.3 Ein Direktgeschäft im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn

a) der Endkunde selbst eine Bestellung, Änderung oder Erweiterung des Auftrags gegenüber der PRO EVENT GmbH erklärt,

b) der Endkunde Leistungen oder Lieferungen der PRO EVENT GmbH entgegennimmt oder quittiert,

c) die PRO EVENT GmbH den Endkunden vorab über hierdurch entstehende Mehrkosten informiert hat, oder

d) die PRO EVENT GmbH die Zusatzleistung nach Weisung oder im ausschließlichen Interesse des Endkunden erbringt.

 

23.4 In diesen Fällen ist der Endkunde zur Zahlung der vereinbarten oder marktüblichen Vergütung verpflichtet (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter (z. B. Agentur) Zahlungen vom Endkunden entgegennimmt, diese jedoch nicht oder nicht vollständig an die PRO EVENT GmbH weiterleitet. Die Zahlung an einen Dritten erfolgt in solchen Fällen nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der PRO EVENT GmbH (§ 362 BGB findet insoweit keine Anwendung).

 

23.5 Die PRO EVENT GmbH ist berechtigt, Nachweise über die Beauftragung oder die Entgegennahme der Leistung (z. B. E-Mail, Lieferschein, Zeugenaussage) heranzuziehen und im Streitfall als Beweismittel vorzulegen.

 

23.6 Der Dritte (z. B. Agentur) haftet der PRO EVENT GmbH gegenüber gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB) für alle von ihm vermittelten Leistungen, soweit nicht nachweislich ein ausschließlich eigenes Vertragsverhältnis zwischen Endkunde und PRO EVENT GmbH begründet wurde.

 

 

§ 24 Zahlungsabwicklung über Dritte (z. B. Agenturen, Vermittler, Veranstalter)

 

24.1 Erfolgt die Beauftragung oder Bestellung einer Leistung unmittelbar durch den Endkunden gegenüber der PRO EVENT GmbH, kann nach Absprache die Rechnungs- oder Zahlungsabwicklung über einen Dritten (z. B. eine Agentur, einen Vermittler oder Veranstalter) erfolgen. Diese Zahlungsabwicklung berührt jedoch nicht das unmittelbar zwischen der PRO EVENT GmbH und dem Endkunden bestehende Vertragsverhältnis.

 

24.2 Eine Zahlung des Endkunden an einen Dritten entfaltet nur dann schuldbefreiende Wirkung im Sinne des § 362 BGB, wenn dieser Dritte von der PRO EVENT GmbH ausdrücklich und schriftlich zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt wurde. Fehlt eine solche ausdrückliche Ermächtigung, gilt die Zahlung an den Dritten als nicht mit Erfüllungswirkung geleistet.

 

24.3 Leitet der beauftragte Dritte (z. B. Agentur) empfangene Zahlungen des Endkunden nicht oder nicht vollständig an die PRO EVENT GmbH weiter, bleibt der Endkunde zur vollständigen Zahlung gegenüber der PRO EVENT GmbH verpflichtet. Der Endkunde ist in diesem Fall berechtigt, bereits geleistete Zahlungen unmittelbar vom Dritten nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückzufordern.

 

24.4 Die PRO EVENT GmbH ist berechtigt, sowohl den Endkunden als auch den beauftragten Dritten gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB) in Anspruch zu nehmen, soweit nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart wurde.

 

24.5 Diese Regelung gilt unabhängig von etwaigen Absprachen zwischen dem Endkunden und dem Dritten über Zahlungswege, Rabatte oder interne Abrechnungsmodalitäten. Maßgeblich ist ausschließlich der Zahlungseingang bei der PRO EVENT GmbH.

 

 

 

§ 25. Rechte Dritter

 

25.1

Der Mieter hat die Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer frei von Rechten, Ansprüchen und Pfandrechten Dritter zu halten.

25.2

Wird das Mietgut dennoch gepfändet oder in sonstiger Weise von Dritten in Anspruch genommen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihm alle zur Wahrung der Eigentumsrechte des Vermieters erforderlichen Unterlagen zu überlassen.

25.3

Der Mieter trägt sämtliche Kosten, die zur Abwehr solcher Eingriffe Dritter und zur Wiederherstellung des ungestörten Besitzes des Vermieters erforderlich sind

 

 

 

§ 26 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

26.1 Gerichtsstand (Allgemein)

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gilt – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich der Gerichtsstand Krefeld.

Zuständig ist damit das Amtsgericht Krefeld bzw. das Landgericht Krefeld, soweit gesetzlich eine Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist.

 

26.2 Anwendungsbereich (Kaufleute & Unternehmer)

Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Sinne des § 38 ZPO ausschließlich für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

26.3 Freiwillige Anwendung auf Privatpersonen

Sofern der Vertragspartner keine der in Absatz 2 genannten Personen ist, kann die Gerichtsstandsvereinbarung auf ausdrücklichen Wunsch beider Parteien auch bei Verträgen mit

Privatpersonen Anwendung finden, sofern hierdurch keine schutzwürdigen Verbraucherrechte beeinträchtigt werden.

 

26.4 Befangenheit und Verlegung

Sollte das zuständige Gericht aufgrund konkreter oder dem Anschein nach bestehender Befangenheit einer oder mehrerer Richter als ungeeignet erscheinen,

verpflichten sich die Parteien, einvernehmlich ein anderes sachlich zuständiges Gericht innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmen.

 

 

§ 27 Schlussbestimmungen

 

27.1 Abtretung

Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der PRO EVENT GmbH.

27.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Für Unternehmer (B2B):

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Krefeld.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

b) Für Verbraucher (Privatkunden):

Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt bleiben.

27.3 Zeugenkostenregelung

a) Allgemein:

Wird die PRO EVENT GmbH oder werden deren Mitarbeiter bzw. die Geschäftsleitung im Zusammenhang mit einem Auftrag als Zeugen von einem Gericht oder einer Behörde geladen, erfolgt die Teilnahme im Rahmen der gesetzlichen Zeugenvorschriften (JVEG).

b) Unternehmerische Kunden (B2B):

Soweit die Ladung unmittelbar aus einem vom Kunden beauftragten Vorgang resultiert, hat der Kunde die dadurch entstehenden Kosten (z. B. Reise-, Zeit- und Auslagenkosten) zu tragen, soweit sie nicht durch das Gericht erstattet werden.

Hierfür gelten folgende Pauschalen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde:

  • Tagespauschale Mitarbeiter: 350 € netto 

  • Tagespauschale Geschäftsleitung: 800 € netto 

  • Reisekosten: 1 €/km bei Nutzung eines Firmenfahrzeugs 

Die Kosten sind vorab nach Rechnungsstellung zu begleichen.

Eventuelle Erstattungen durch das Gericht werden an den Kunden weitergeleitet.

c) Verbraucher (Privatkunden):

Für Verbraucher gilt ausschließlich die gesetzliche Zeugenkostenregelung.

Eine gesonderte Kostenerstattungspflicht besteht nicht.

 

 

Stand: März 2023